| Tempo 100 für Gespannfahrzeuge 
 Quelle DEKRA
 
 
        PersonenkraftwagenMehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 tBusse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, mit Tempo 100 km/h Zulassung gemäß §18 Abs. 5 Nr. 3 StVO Dies wirkt sich im Wesentlichen wie folgt aus: 
        Kein Genehmigungsverfahren der Fahrzeugkombination durch die
Verkehrsbehörde; die Zulässigkeit verantwortet allein der
Fahrzeugführer.Freie Austauschbarkeit von Zugfahrzeug und Anhänger.Bei
einem bestimmten Leergewicht des Zugfahrzeugs dürfen bei Vorliegen
folgender technischer Voraussetzungen Anhänger mit 100 km/h auf
Autobahnen und Kraftfahrstraßen gezogen werden:
 1. Wohnanhänger
mit Bremse, hydraulischen Schwingungsdämpfern sowie
Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertige
Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
 zulässiges Gesamtgewicht Wohnwagen < Leergewicht/Zugfahrzeug
 
 2. Andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern:
 zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,1 x Leergewicht/Zugfahrzeug
 
 3.
Andere Anhänger wie 2., jedoch zusätzlich mit
Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger
Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
 zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,2 x Leergewicht/Zugfahrzeug
 
 4. Wohnanhänger mit starrem Aufbau, Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern:
 zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,8 x Leergewicht/Zugfahrzeug
 
 5. Alle Anhänger ohne Bremse und Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer:
 zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,3 x Leergewicht/Zugfahrzeug
 Weiterhin ist zu beachten: 
        Das ziehende Fahrzeug muss einen automatischen Blockierverhinderer aufweisen.Die
Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des
Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze
in jedem Fall der kleinere Wert gilt.Die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers muss kleiner oder höchstens gleich der zulässigen
Anhängelast sein und darf die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigen.An der Rückseite des Anhängers muss eine von der Straßenverkehrsbehörde gesiegelte Tempo-100-Plakette angebracht sein.Die
Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein und müssen
mindestens der Geschwindigkeitskategorie L = 120 km/h entsprechen. Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen
nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrsordnung. |