Tempo 100 für Gespannfahrzeuge
Quelle DEKRA
- Personenkraftwagen
- Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
- Busse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, mit Tempo 100 km/h Zulassung gemäß §18 Abs. 5 Nr. 3 StVO
Dies wirkt sich im Wesentlichen wie folgt aus:
- Kein Genehmigungsverfahren der Fahrzeugkombination durch die
Verkehrsbehörde; die Zulässigkeit verantwortet allein der
Fahrzeugführer.
- Freie Austauschbarkeit von Zugfahrzeug und Anhänger.
- Bei
einem bestimmten Leergewicht des Zugfahrzeugs dürfen bei Vorliegen
folgender technischer Voraussetzungen Anhänger mit 100 km/h auf
Autobahnen und Kraftfahrstraßen gezogen werden:
1. Wohnanhänger
mit Bremse, hydraulischen Schwingungsdämpfern sowie
Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertige
Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
zulässiges Gesamtgewicht Wohnwagen < Leergewicht/Zugfahrzeug
2. Andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern:
zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,1 x Leergewicht/Zugfahrzeug
3.
Andere Anhänger wie 2., jedoch zusätzlich mit
Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger
Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,2 x Leergewicht/Zugfahrzeug
4. Wohnanhänger mit starrem Aufbau, Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern:
zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,8 x Leergewicht/Zugfahrzeug
5. Alle Anhänger ohne Bremse und Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer:
zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,3 x Leergewicht/Zugfahrzeug
Weiterhin ist zu beachten:
- Das ziehende Fahrzeug muss einen automatischen Blockierverhinderer aufweisen.
- Die
Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des
Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze
in jedem Fall der kleinere Wert gilt.
- Die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers muss kleiner oder höchstens gleich der zulässigen
Anhängelast sein und darf die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigen.
- An der Rückseite des Anhängers muss eine von der Straßenverkehrsbehörde gesiegelte Tempo-100-Plakette angebracht sein.
- Die
Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein und müssen
mindestens der Geschwindigkeitskategorie L = 120 km/h entsprechen.
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen
nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrsordnung.
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